Der Notarzt auf der Überholspur

Ein älterer Aufsatz aus 2015, der allerdings zur allgemeinen Diskussion über Sonderrechte aufgrund des Falles in Taucha (Nahezu unglaublicher Fall fehlerhafter rechtlicher Wertung in Sachsen )  passt. Bereits in diesem Aufsatz wird aufgezeigt, dass Sonderrechte keinen rechtsfreien Raum schaffen, sondern § 35 Abs. 8 StVO den entscheidenden Maßstab setzt.  Für den Aufsatz 2015 bestand folgender Hintergrund: Aufgrund einer Anzeige durch einen Autofahrer wurde durch die Staatsanwaltschaft Ingolstadt gegen einen Notarzt ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB eingeleitet. Mit Strafbefehl wurde dann eine Geldstrafe mit Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist von 6 Monaten durch das Amtsgericht Neuburg a.d. Donau verhängt. Nach Intervention der Generalstaatsanwaltschaft nahm die Staatsanwaltschaft dann aber den Strafbefehlsantrag zurück. Auch dieser Fall sorgte für eine große mediale Empörung.

hier zum Aufsatz: DerNotarzt2015

 

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