Freispruch im Fall “Taucha” mit zutreffender und unzutreffender Begründung

Freispruch im Fall “Taucha” mit zutreffender und unzutreffender Begründung

In dem nahezu unglaublichen Fall in der Gemeinde Taucha in Sachsen, beim dem durch die eigene Gemeinde gegen den Fahrer eines Einsatzfahrzeugs trotz Sonderrechten eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt wurde (s. Nahezu unglaublicher Fall fehlerhafter rechtlicher Wertung)   hat nach Pressemitteilungen das Amtsgericht Eilenburg nun durch Urteil den Betroffenen vom Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit freigesprochen. Die Begründung, dieser habe zulässigerweise Sonderrechte in Anspruch genommen, entspricht der Rechtslage (vgl. Sonderrechte-Fall-Sachsen.pdf)  . Befremdlich wirkt jedoch die Begründung, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei nicht wirksam gewesen, da das Verkehrsschild rechtswidrig aufgestellt worden sei. Ein Verkehrsschild ist nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung ein Verwaltungsakt und dieser ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit mit Bekanntgabe (Aufstellen des Schildes) wirksam und zu beachten (Fehlerunabhängige Wirksamkeit des VA). Fraglich ist, ob das Urteil auch noch ausführlich schriftlich begründet (und dann ggf. besprochen werden kann). Eine ausführliche Begründung wäre nur erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde zum OLG einlegen würde.

 

 

Der Notarzt auf der Überholspur

Der Notarzt auf der Überholspur

Ein älterer Aufsatz aus 2015, der allerdings zur allgemeinen Diskussion über Sonderrechte aufgrund des Falles in Taucha (Nahezu unglaublicher Fall fehlerhafter rechtlicher Wertung in Sachsen )  passt. Bereits in diesem Aufsatz wird aufgezeigt, dass Sonderrechte keinen rechtsfreien Raum schaffen, sondern § 35 Abs. 8 StVO den entscheidenden Maßstab setzt.  Für den Aufsatz 2015 bestand folgender Hintergrund: Aufgrund einer Anzeige durch einen Autofahrer wurde durch die Staatsanwaltschaft Ingolstadt gegen einen Notarzt ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB eingeleitet. Mit Strafbefehl wurde dann eine Geldstrafe mit Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist von 6 Monaten durch das Amtsgericht Neuburg a.d. Donau verhängt. Nach Intervention der Generalstaatsanwaltschaft nahm die Staatsanwaltschaft dann aber den Strafbefehlsantrag zurück. Auch dieser Fall sorgte für eine große mediale Empörung.

hier zum Aufsatz: DerNotarzt2015

 

Nahezu unglaublicher Fall fehlerhafter rechtlicher Wertung in Sachsen

Nahezu unglaublicher Fall fehlerhafter rechtlicher Wertung in Sachsen

Ein nahezu unglaublicher Fall einer völlig fehlerhaften Wertung einer Sonderrechtsfahrt und des Ordnungswidrigkeitenrechts sorgt bei Feuerwehrangehörigen in Sachsen aber auch in ganz Deutschland für Entsetzen. In diesem Fall werden nicht nur die Grundlagen des § 35 Abs. 1 StVO völlig verkannt, sondern auch Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts so schwer verletzt, dass ein Anfangsverdacht der Verfolgung Unschuldiger nach § 344 Abs. 2 Nr. 1 StGB zumindest aber der versuchten Erpressung nach den §§ 22, 23, 253 StGB gegen den Bürgermeister als Verantwortlicher der örtlichen Ordnungsbehörde bestehen wird.

wichtige Ergänzung vom 20.03.2026: Bitte vertrauen Sie nicht auf die zahlreichen Meinungen und Äußerungen in den sog. “Sozialen Medien” und Ergebnissen von KI. Denn die überwiegende Anzahl der Aussagen ist entweder rein emotional oder hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

hier zum Aufsatz: Sonderrechte-Fall Sachsen

Sonderrechte mit Privatwagen – Bußgeld bei hoher Geschwindigkeitsüberschreitung und Direktionsrecht des Dienstherrn

Sonderrechte mit Privatwagen – Bußgeld bei hoher Geschwindigkeitsüberschreitung und Direktionsrecht des Dienstherrn

Sonderrechte mit privaten Pkws ehrenamtlicher sind immer wieder in der kontroversen Diskussion. Dabei ist die Rechtslage eindeutig – und da es sich um Bundesrecht handelt, ist diese in allen Bundesländern gleich.  Spätestens im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen ein Urteil eines Amtsgerichts im Ordnungswidrigkeitenverfahren, kann man sich erfolgreich auf die Nutzung von Sonderrechten berufen. Aber trotz der Möglichkeit der Nutzung von Sonderrechten besteht die Gefahr eines Bußgeldes und sogar Fahrverbotes. Den diese dürfen nur unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 8 StVO genutzt werden. Wird dagegen verstoßen droht ein Ordnungswidrigkeiten verfahren. Im Übrigen kann der Dienstherr auch die Nutzung der Sonderrechte mit Privatwagen durch Dienstanweisung verbieten.

hier zum Aufsatz: Mal wieder Sonderrechte mit Privatfahrzeugen