Der Notarzt auf der Überholspur

Der Notarzt auf der Überholspur

Ein älterer Aufsatz aus 2015, der allerdings zur allgemeinen Diskussion über Sonderrechte aufgrund des Falles in Taucha (Nahezu unglaublicher Fall fehlerhafter rechtlicher Wertung in Sachsen )  passt. Bereits in diesem Aufsatz wird aufgezeigt, dass Sonderrechte keinen rechtsfreien Raum schaffen, sondern § 35 Abs. 8 StVO den entscheidenden Maßstab setzt.  Für den Aufsatz 2015 bestand folgender Hintergrund: Aufgrund einer Anzeige durch einen Autofahrer wurde durch die Staatsanwaltschaft Ingolstadt gegen einen Notarzt ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB eingeleitet. Mit Strafbefehl wurde dann eine Geldstrafe mit Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist von 6 Monaten durch das Amtsgericht Neuburg a.d. Donau verhängt. Nach Intervention der Generalstaatsanwaltschaft nahm die Staatsanwaltschaft dann aber den Strafbefehlsantrag zurück. Auch dieser Fall sorgte für eine große mediale Empörung.

hier zum Aufsatz: DerNotarzt2015

 

Zuständigkeit, Aufbau und Organisation der Polizei

Zuständigkeit, Aufbau und Organisation der Polizei

Bei fast Einsätzen der Feuerwehr ist auch die Polizei beteiligt. Sie nimmt entweder eigene Aufgaben wahr oder unterstützt die Feuerwehr im Wege der Amts- bzw. Vollzugshilfe. Umgekehrt wird bei manchen rein polizeilichen Einsätzen die Feuerwehr zur Unterstützung angefordert. Trotz der vielfältigen Berührungspunkte sind Aufbau und Organisation der Polizei und ihre Aufgaben selbst bei Führungskräften der Feuerwehr nicht immer ausreichend bekannt.  Der nachfolgende Aufsatz wurde in 3 Teilen 2015 in einsatz:nrw veröffentlicht. Er ist jetzt entsprechend den gesetzlichen Änderungen aktualisiert.

Hier zum Aufsatz: Aufgaben-der-Polizei-bei-Einsätzen-der-Feuerwehr

Nahezu unglaublicher Fall fehlerhafter rechtlicher Wertung in Sachsen

Nahezu unglaublicher Fall fehlerhafter rechtlicher Wertung in Sachsen

Ein nahezu unglaublicher Fall einer völlig fehlerhaften Wertung einer Sonderrechtsfahrt und des Ordnungswidrigkeitenrechts sorgt bei Feuerwehrangehörigen in Sachsen aber auch in ganz Deutschland für Entsetzen. In diesem Fall werden nicht nur die Grundlagen des § 35 Abs. 1 StVO völlig verkannt, sondern auch Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts so schwer verletzt, dass ein Anfangsverdacht der Verfolgung Unschuldiger nach § 344 Abs. 2 Nr. 1 StGB zumindest aber der versuchten Erpressung nach den §§ 22, 23, 253 StGB gegen den Bürgermeister als Verantwortlicher der örtlichen Ordnungsbehörde bestehen wird.

wichtige Ergänzung vom 20.03.2026: Bitte vertrauen Sie nicht auf die zahlreichen Meinungen und Äußerungen in den sog. “Sozialen Medien” und Ergebnissen von KI. Denn die überwiegende Anzahl der Aussagen ist entweder rein emotional oder hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

hier zum Aufsatz: Sonderrechte-Fall Sachsen

Hilfe bei Gewalt gegen Einsatzkräfte

Hilfe bei Gewalt gegen Einsatzkräfte

Im Bereich Lehrunterlagen ist eine Präsentation zur Hilfe des VdF NRW bei Gewalt gegen Einsatzkräfte eingestellt. Diese informiert umfassend über alle rechtlichen Möglichkeiten und Hilfen, wenn man Opfer von körperlicher oder psychischer Gewalt geworden ist. Der Bereich Lehrunterlagen ist für registrierte Besucher einsehbar.

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Unnötige Bürokratie oder gesetzliche Pflicht – die regelmäßige Führerscheinkontrolle in der Feuerwehr?

Unnötige Bürokratie oder gesetzliche Pflicht – die regelmäßige Führerscheinkontrolle in der Feuerwehr?

Um die Pflicht zu regelmäßigen Kontrolle der Fahrerlaubnis gibt es zahlreiche Aussagen, die mit der Rechtswirklichkeit nicht übereinstimmen. Dies hat mittlerweile sogar den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. In dem Beitrag wird die Sach- und Rechtslage umfassend dargestellt.

Hier zum Beitrag: FEKontrolle

Sonderrechte mit Privatwagen – Bußgeld bei hoher Geschwindigkeitsüberschreitung und Direktionsrecht des Dienstherrn

Sonderrechte mit Privatwagen – Bußgeld bei hoher Geschwindigkeitsüberschreitung und Direktionsrecht des Dienstherrn

Sonderrechte mit privaten Pkws ehrenamtlicher sind immer wieder in der kontroversen Diskussion. Dabei ist die Rechtslage eindeutig – und da es sich um Bundesrecht handelt, ist diese in allen Bundesländern gleich.  Spätestens im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen ein Urteil eines Amtsgerichts im Ordnungswidrigkeitenverfahren, kann man sich erfolgreich auf die Nutzung von Sonderrechten berufen. Aber trotz der Möglichkeit der Nutzung von Sonderrechten besteht die Gefahr eines Bußgeldes und sogar Fahrverbotes. Den diese dürfen nur unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 8 StVO genutzt werden. Wird dagegen verstoßen droht ein Ordnungswidrigkeiten verfahren. Im Übrigen kann der Dienstherr auch die Nutzung der Sonderrechte mit Privatwagen durch Dienstanweisung verbieten.

hier zum Aufsatz: Mal wieder Sonderrechte mit Privatfahrzeugen

Seminar “Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz”

Seminar “Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz”

Der Verlag W. Kohlhammer veranstaltet am Freitag, den 07. November 2025 das Seminar “Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz”

Seminarziel
Rechtssicherheit der Teilnehmer im Bereich Einsatzrecht.

Zielgruppe
Führungskräfte von Feuerwehren; Mitarbeiter in Kommunal-, Kreis-, Bezirks- u. Landesverwaltungen, die für das Feuerwehrwesen zuständig sind.

Programm/Inhalt
Das Seminar beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den folgenden Fragen:

  • Rechtsfragen und Rechtsfindung
  • Grundlagen des Rechts
  • Eingriffe in Rechte
  • Die Fahrt zur Einsatzstelle
  • Handeln im Einsatz
  • Zuständigkeit der Feuerwehr
  • Amtshilfe – Vollzugshilfe
  • Anordnungen der Feuerwehr
    • Platzverweis, Sperren von Einsatzstellen
    • Heranziehen von Personen und Gerät
    • Betreten von Grundstücken und Wohnungen
  • Schutz von Persönlichkeitsrechten an der Einsatzstelle
  • Übergabe der Einsatzstelle
  • Zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit

Die Darstellung schwieriger Rechtsfragen erfolgt leicht verständlich und anhand von vielen praktischen Beispielen.

Maximale Teilnehmerzahl 50

Termin und Veranstaltungsort
Freitag, 07. November 2025, von 9.00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr im Parkhotel Stuttgart Messe-Airport

Preis
299,- Euro 
(inkl. MwSt.) Im Seminar-Preis sind Softgetränke, Kaffee, Tee sowie das reichhaltige Mittagsbuffet im Tagungshotel enthalten. Übernachtungskosten sind nicht enthalten.

Anmeldung
Bitte schicken Sie uns das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular per E-Mail an veranstaltungen@kohlhammer.de

Bitte beachten Sie: Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, behalten wir uns vor, das Seminar bis 9 Wochen vor dem Veranstaltungstermin abzusagen.

Bei Fragen zur Veranstaltung kontaktieren Sie bitte
Benedikta Motz
Tel: 0711.7863-7176
Fax: 0711.7863-8176

Mail: veranstaltungen@kohlhammer.de

Die Feuerwehren – kein Platz Extremisten, Reichsbürger und Frauenfeinde

Die Feuerwehren – kein Platz Extremisten, Reichsbürger und Frauenfeinde

Ein altes Thema, aber leider aktuell.

Zwar kommt es relativ selten auch durch Mitglieder der Feuerwehren zu rechtsradikalen, rassistischen oder frauenfeindlichen Äußerungen. Jeder Fall ist jedoch einer zu viel. Es ist Aufgabe aller Feuerwehrangehörigen solchen Dingen sofort und bestimmt entgegenzutreten. Toleranz gegenüber solchen Meinungen ist unangebracht, denn ihre Vertreter bekämpfen in eklatanter Weise die Ideale der Feuerwehr und sind selber alles andere als tolerant.
Das Ansehen der Feuerwehren in der Bevölkerung ist sehr hoch. Dies resultiert zum einen auf der hohen Fachkompetenz, zum anderen auch auf der berechtigten Erwartung, dass jedem ohne Ansehen seiner Person geholfen wird.

Mit diesem Beitrag sollen Führungskräfte sensibilisiert und über Detailfragen informiert werden, die ihnen häufig nicht bekannt sind. Damit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass sich hinter ihrem Rücken nicht hinzunehmende Dinge entwickeln.

RADIKALEDF05_2008-031-pdf  Aufsatz DER FEUERWEHRMANN 2008, 145 ff

 

Lebenserhaltung auch gegen den Willen des Betroffenen oder seiner Angehörigen

Lebenserhaltung auch gegen den Willen des Betroffenen oder seiner Angehörigen

Durch intensive Medienberichterstattung über die US-Komapatientin Terri Schiavo ist auch in Deutschland das Thema des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen ins Interesse einer breiten Öffentlichkeit gerückt. Solche Fragestellungen beschäftigen aber seit langem auch deutsche Gerichte und berühren in Teilbereichen auch den Rettungsdienst und die Feuerwehr, letztere insbesondere bei „First Responder Einsätzen“.

(LebenserhMDF05_2005 Aufsatz DER  FEUERWEHRMANN 2005, 133)