Einsicht in Einsatzberichte der Feuerwehr

Einsicht in Einsatzberichte der Feuerwehr

Einsatzberichte der Feuerwehr werden nicht veröffentlicht und unterliegen dem Datenschutz. Sie sind aber nicht nur intern für die Feuerwehr von Bedeutung, sondern können sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch in Straf- und Zivilverfahren als Beweismittel erhebliche Bedeutung haben. Daher stellt sich häufig die Frage, ob zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens oder innerhalb eines solchen Verfahrens Dritten der Einsatzbericht zur Kenntnis gegeben werden darf, also Akteneinsicht gewährt werden kann. Häufig tun sich hiermit die mit Verwaltungssachen beauftragten Feuerwehrangehörigen schwer.

Im folgendem Aufsatz wird erörtert, wann und an wen Einsatzberichte herausgegeben werden müssen bzw. wann Akteneinsicht zu gewähren ist.

Einsicht Dritter in Einsatzberichte

Zuständigkeit, Aufbau und Organisation der Polizei

Zuständigkeit, Aufbau und Organisation der Polizei

Bei fast Einsätzen der Feuerwehr ist auch die Polizei beteiligt. Sie nimmt entweder eigene Aufgaben wahr oder unterstützt die Feuerwehr im Wege der Amts- bzw. Vollzugshilfe. Umgekehrt wird bei manchen rein polizeilichen Einsätzen die Feuerwehr zur Unterstützung angefordert. Trotz der vielfältigen Berührungspunkte sind Aufbau und Organisation der Polizei und ihre Aufgaben selbst bei Führungskräften der Feuerwehr nicht immer ausreichend bekannt.  Der nachfolgende Aufsatz wurde in 3 Teilen 2015 in einsatz:nrw veröffentlicht. Er ist jetzt entsprechend den gesetzlichen Änderungen aktualisiert.

Hier zum Aufsatz: Aufgaben-der-Polizei-bei-Einsätzen-der-Feuerwehr

Hervorragende Arbeitshilfe bei der Brandschutzbedarfplanung

Hervorragende Arbeitshilfe bei der Brandschutzbedarfplanung

Das BHKG verpflichtet die Gemeinden in § 3 Abs. 3 zur Brandschutzbedarfsplanung, um eine leistungsfähige Gefahrenabwehr durch die Feuerwehren sicherzustellen. Dies ist auf Grund der Komplexität der Aufgabe eine umfangreiche Arbeit. Hierzu gibt es eine gute Arbeitshilfe.

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen und der VdF NRW haben ihr gemeinsames Konzept aus dem Jahre 2018 zur Brandschutzbedarfsplanung in kreisangehörigen Städten und Gemeinden überarbeitet. Insbesondere wurden die Weiterentwicklungen in den Konzeptionen der AGBF Bund, insbesondere deren „Beiblatt“ aus dem Jahre 2023, eingearbeitet. Besondere Betonung findet nunmehr die bereits nach dem Konzept 2018 mögliche Umsetzung differenzierter Planungsziele innerhalb eines Gemeindegebietes.

hier zum Link: Brandschutzbedarfsplanung

Hilfe bei Gewalt gegen Einsatzkräfte

Hilfe bei Gewalt gegen Einsatzkräfte

Im Bereich Lehrunterlagen ist eine Präsentation zur Hilfe des VdF NRW bei Gewalt gegen Einsatzkräfte eingestellt. Diese informiert umfassend über alle rechtlichen Möglichkeiten und Hilfen, wenn man Opfer von körperlicher oder psychischer Gewalt geworden ist. Der Bereich Lehrunterlagen ist für registrierte Besucher einsehbar.

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Die sogenannten versicherungstechnischen Gründe

Die sogenannten versicherungstechnischen Gründe

Immer wieder wird sich, auf „versicherungstechnische Gründe“, die einer positiven Entscheidung oder einem Tun entgegenstehen könnten, berufen, ohne dass diese jedoch näher begründet werden. Besonders häufig werden diese angeführt, wenn es um die gesetzliche Unfallversicherung oder um die Kfz-Haftpflichtversicherung geht. Die Aussagen, die in diesem Zusammenhang getroffen werden, sind weitgehend schlichtweg falsch. Einen juristischen Fachbegriff „versicherungstechnische Gründe“ gibt es nicht.

Hier zum Aufsatz: Versicherungstechnische Gründe

Unnötige Bürokratie oder gesetzliche Pflicht – die regelmäßige Führerscheinkontrolle in der Feuerwehr?

Unnötige Bürokratie oder gesetzliche Pflicht – die regelmäßige Führerscheinkontrolle in der Feuerwehr?

Um die Pflicht zu regelmäßigen Kontrolle der Fahrerlaubnis gibt es zahlreiche Aussagen, die mit der Rechtswirklichkeit nicht übereinstimmen. Dies hat mittlerweile sogar den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. In dem Beitrag wird die Sach- und Rechtslage umfassend dargestellt.

Hier zum Beitrag: FEKontrolle

Sonderrechte mit Privatwagen – Bußgeld bei hoher Geschwindigkeitsüberschreitung und Direktionsrecht des Dienstherrn

Sonderrechte mit Privatwagen – Bußgeld bei hoher Geschwindigkeitsüberschreitung und Direktionsrecht des Dienstherrn

Sonderrechte mit privaten Pkws ehrenamtlicher sind immer wieder in der kontroversen Diskussion. Dabei ist die Rechtslage eindeutig – und da es sich um Bundesrecht handelt, ist diese in allen Bundesländern gleich.  Spätestens im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen ein Urteil eines Amtsgerichts im Ordnungswidrigkeitenverfahren, kann man sich erfolgreich auf die Nutzung von Sonderrechten berufen. Aber trotz der Möglichkeit der Nutzung von Sonderrechten besteht die Gefahr eines Bußgeldes und sogar Fahrverbotes. Den diese dürfen nur unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 8 StVO genutzt werden. Wird dagegen verstoßen droht ein Ordnungswidrigkeiten verfahren. Im Übrigen kann der Dienstherr auch die Nutzung der Sonderrechte mit Privatwagen durch Dienstanweisung verbieten.

hier zum Aufsatz: Mal wieder Sonderrechte mit Privatfahrzeugen

Verteidigungs-, Spannungs- Zustimmung und Bündnisfall.

Verteidigungs-, Spannungs- Zustimmung und Bündnisfall.

Kaum ein Tag vergeht zurzeit, ohne dass die Medien über Fälle der sogenannten hybriden Kriegsführung berichten. Nicht erst seit dem Angriff Russlands in der Ukraine, seitdem jedoch verstärkt, beobachten westliche Nachrichtendienste vermehrt Angriffe, die der hybriden Kriegführung zuzuordnen sind. Erfolgreiche Angriffe auf die kritische Infrastruktur können massive Schäden hervorrufen und bis zum Katastrophenfall führen Unabhängig von dieser Frage, können solche hybriden Angriffe je nach Intensität zum Spannungsfall, Zustimmungsfall oder sogar zum Verteidigungs- und/oder Bündnisfall führen. Kommt es dazu, verändert sich die aus Friedenszeiten gewohnte Rechtslage ganz erheblich.

Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen werden hier näher erläutert.

Verteidigung,- Spannungs,- Zustimmungs,- und Bündnisfall

 

Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des BHKG

Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des BHKG

Nach Vorliegen des sogenannten Referentenentwurfs gibt es eine gemeinsame Stellungnahme des Städte- und Gemeindebund NRW, des Städtetag NRW, des VdF NRW, der AGBF NRW, der AGHF NRW und des WFV NRW, die dem Ministerium des Innern übersandt wurde. Dort werden zahlreiche Verbesserungsvorschläge gemacht

Hier zur Stellungnahme BHKG