Einsicht in Einsatzberichte der Feuerwehr

Einsicht in Einsatzberichte der Feuerwehr

Einsatzberichte der Feuerwehr werden nicht veröffentlicht und unterliegen dem Datenschutz. Sie sind aber nicht nur intern für die Feuerwehr von Bedeutung, sondern können sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch in Straf- und Zivilverfahren als Beweismittel erhebliche Bedeutung haben. Daher stellt sich häufig die Frage, ob zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens oder innerhalb eines solchen Verfahrens Dritten der Einsatzbericht zur Kenntnis gegeben werden darf, also Akteneinsicht gewährt werden kann. Häufig tun sich hiermit die mit Verwaltungssachen beauftragten Feuerwehrangehörigen schwer.

Im folgendem Aufsatz wird erörtert, wann und an wen Einsatzberichte herausgegeben werden müssen bzw. wann Akteneinsicht zu gewähren ist.

Einsicht Dritter in Einsatzberichte

Die sogenannten versicherungstechnischen Gründe

Die sogenannten versicherungstechnischen Gründe

Immer wieder wird sich, auf „versicherungstechnische Gründe“, die einer positiven Entscheidung oder einem Tun entgegenstehen könnten, berufen, ohne dass diese jedoch näher begründet werden. Besonders häufig werden diese angeführt, wenn es um die gesetzliche Unfallversicherung oder um die Kfz-Haftpflichtversicherung geht. Die Aussagen, die in diesem Zusammenhang getroffen werden, sind weitgehend schlichtweg falsch. Einen juristischen Fachbegriff „versicherungstechnische Gründe“ gibt es nicht.

Hier zum Aufsatz: Versicherungstechnische Gründe

Unnötige Bürokratie oder gesetzliche Pflicht – die regelmäßige Führerscheinkontrolle in der Feuerwehr?

Unnötige Bürokratie oder gesetzliche Pflicht – die regelmäßige Führerscheinkontrolle in der Feuerwehr?

Um die Pflicht zu regelmäßigen Kontrolle der Fahrerlaubnis gibt es zahlreiche Aussagen, die mit der Rechtswirklichkeit nicht übereinstimmen. Dies hat mittlerweile sogar den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. In dem Beitrag wird die Sach- und Rechtslage umfassend dargestellt.

Hier zum Beitrag: FEKontrolle

Türöffnung – wer haftet für die Schäden

Türöffnung – wer haftet für die Schäden

Die Feuerwehren müssen aus unterschiedlichen Gründen immer mehr verschlossene Wohnungstüren öffnen. Ganz ohne Schäden geht das zumeist nicht. Viele sind der Auffassung, dass dann die Gemeinde für den durch die Feuerwehr verursachten Schaden haften muss. Tatsächlich ist dies bei rechtmäßigen Türöffnungen jedoch nicht der Fall. Im Zweifel bleibt der Geschädigte auf dem Schaden sitzen. Mehr kann man hier dem Merblatt Türöffnung entnehmen.

Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des BHKG

Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des BHKG

Nach Vorliegen des sogenannten Referentenentwurfs gibt es eine gemeinsame Stellungnahme des Städte- und Gemeindebund NRW, des Städtetag NRW, des VdF NRW, der AGBF NRW, der AGHF NRW und des WFV NRW, die dem Ministerium des Innern übersandt wurde. Dort werden zahlreiche Verbesserungsvorschläge gemacht

Hier zur Stellungnahme BHKG

Seminar “Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz”

Seminar “Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz”

Der Verlag W. Kohlhammer veranstaltet am Freitag, den 07. November 2025 das Seminar “Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz”

Seminarziel
Rechtssicherheit der Teilnehmer im Bereich Einsatzrecht.

Zielgruppe
Führungskräfte von Feuerwehren; Mitarbeiter in Kommunal-, Kreis-, Bezirks- u. Landesverwaltungen, die für das Feuerwehrwesen zuständig sind.

Programm/Inhalt
Das Seminar beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den folgenden Fragen:

  • Rechtsfragen und Rechtsfindung
  • Grundlagen des Rechts
  • Eingriffe in Rechte
  • Die Fahrt zur Einsatzstelle
  • Handeln im Einsatz
  • Zuständigkeit der Feuerwehr
  • Amtshilfe – Vollzugshilfe
  • Anordnungen der Feuerwehr
    • Platzverweis, Sperren von Einsatzstellen
    • Heranziehen von Personen und Gerät
    • Betreten von Grundstücken und Wohnungen
  • Schutz von Persönlichkeitsrechten an der Einsatzstelle
  • Übergabe der Einsatzstelle
  • Zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit

Die Darstellung schwieriger Rechtsfragen erfolgt leicht verständlich und anhand von vielen praktischen Beispielen.

Maximale Teilnehmerzahl 50

Termin und Veranstaltungsort
Freitag, 07. November 2025, von 9.00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr im Parkhotel Stuttgart Messe-Airport

Preis
299,- Euro 
(inkl. MwSt.) Im Seminar-Preis sind Softgetränke, Kaffee, Tee sowie das reichhaltige Mittagsbuffet im Tagungshotel enthalten. Übernachtungskosten sind nicht enthalten.

Anmeldung
Bitte schicken Sie uns das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular per E-Mail an veranstaltungen@kohlhammer.de

Bitte beachten Sie: Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, behalten wir uns vor, das Seminar bis 9 Wochen vor dem Veranstaltungstermin abzusagen.

Bei Fragen zur Veranstaltung kontaktieren Sie bitte
Benedikta Motz
Tel: 0711.7863-7176
Fax: 0711.7863-8176

Mail: veranstaltungen@kohlhammer.de

Lebenserhaltung auch gegen den Willen des Betroffenen oder seiner Angehörigen

Lebenserhaltung auch gegen den Willen des Betroffenen oder seiner Angehörigen

Durch intensive Medienberichterstattung über die US-Komapatientin Terri Schiavo ist auch in Deutschland das Thema des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen ins Interesse einer breiten Öffentlichkeit gerückt. Solche Fragestellungen beschäftigen aber seit langem auch deutsche Gerichte und berühren in Teilbereichen auch den Rettungsdienst und die Feuerwehr, letztere insbesondere bei „First Responder Einsätzen“.

(LebenserhMDF05_2005 Aufsatz DER  FEUERWEHRMANN 2005, 133)

Vorsicht Falle – Der Star of Life

Vorsicht Falle – Der Star of Life

In NRW gibt es bei vielen Feuerwehren First Responder Einheiten. Diese arbeiten mit großem Engagement sehr erfolgreich und haben in vielen Fällen Menschenleben gerettet oder Leid erheblich vermindert. Viele dieser Einheiten haben ihre Einsatzkleidung bzw. Einsatzmaterial mit dem sog. Star of Life versehen. Zum Teil wird dieser auch durch den Rettungsdienst verwandt,
z. B als Helmkennzeichnung. Hier drohen ggf. erhebliche rechtliche Konsequenzen.

(StaroflIVEDF_11_2009 Aufsatz DER FEUERWEHRMANN 2009, 316)

 

Die Übergabe der Einsatzstelle

Die Übergabe der Einsatzstelle

Bei Einsätzen der Feuerwehr wird häufig die Einsatzstelle an andere Behörden, an den Betroffenen oder aber auch andere Private übergeben. Im Folgenden soll geklärt werden, wann eine Übergabe erforderlich ist, an wen überhaupt eine Einsatzstelle übergeben werden darf und wie die Übergabe zu erfolgen hat. (UebergabeDF06_07_2012pdf Aufsatz DER FEUERWEHRMANN 2012, 200ff).