Das BHKG verpflichtet die Gemeinden in § 3 Abs. 3 zur Brandschutzbedarfsplanung, um eine leistungsfähige Gefahrenabwehr durch die Feuerwehren sicherzustellen. Dies ist auf Grund der Komplexität der Aufgabe eine umfangreiche Arbeit. Hierzu gibt es eine gute Arbeitshilfe.
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen und der VdF NRW haben ihr gemeinsames Konzept aus dem Jahre 2018 zur Brandschutzbedarfsplanung in kreisangehörigen Städten und Gemeinden überarbeitet. Insbesondere wurden die Weiterentwicklungen in den Konzeptionen der AGBF Bund, insbesondere deren „Beiblatt“ aus dem Jahre 2023, eingearbeitet. Besondere Betonung findet nunmehr die bereits nach dem Konzept 2018 mögliche Umsetzung differenzierter Planungsziele innerhalb eines Gemeindegebietes.
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