Geschlossener Verband nur bei geringen Fahrzeugabstand

Geschlossener Verband nur bei geringen Fahrzeugabstand

Vielen Verkehrsteilnehmern sind Jahre nach Ihrer Führerscheinprüfung die Regeln zum geschlossenen Verband unbekannt.

Dies gilt leider auch für manche Feuerwehrangehörige. Dabei sind die Vorschriften bei großen Schadenslagen, Überörtlicher Hilfe und im Katastrophenschutz von großer Bedeutung.

Nach § 27 Abs. 1 StVO gelten die bestehenden Verkehrsregeln für geschlossene Verbände sinngemäß. Dies bedeutet, dass der geschlossene Verband, wie ein Fahrzeug zu behandeln ist. Das
hat zur Folge, dass z.B. nach dem berechtigten Einfahren in eine Kreuzung durch das erste Fahrzeug der Kolonne die einzelnen dem Verband angehörigen Fahrzeuge trotz nunmehr auftauchender bevorrechtigter Fahrzeuge nicht wartepflichtig werden.

GeschlossenerVDF03_2007 Aufsatz DER FEUERWEHRMANN 2007,64

siehe auch ausführlich: Fischer, Rechtsfragen beim Führen von Feuerwehrfahrzeugen, Kohlhammer, 2.2.2.1.1

Merkblatt: Rechtsanwendung in Krisenlagen

Merkblatt: Rechtsanwendung in Krisenlagen

Rechtsvorschriften müssen regelmäßig ausgelegt werden. Nicht nur auf den Wortlaut kommt es an. Gerade in Krisenlagen ist eine teleologische Auslegung, also die Frage nach dem “Ziel” des Gesetzes unter Berücksichtigung des durch die Verfassung gebotenen Auftrages zur Gefahrenabwehr (vgl. dazu Fischer, Rechtsfragen im Katastrophenschutz, Vorwort und 4.2.2) dringend erforderlich, um überhaupt eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen.

Hierzu wurde bereits 2020 ein Merkblatt erstellt: 2020-03-24-Merkblatt-Rechtsanwendung-in-Krisenlagen