Einsatzberichte der Feuerwehr werden nicht veröffentlicht und unterliegen dem Datenschutz. Sie sind aber nicht nur intern für die Feuerwehr von Bedeutung, sondern können sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch in Straf- und Zivilverfahren als Beweismittel erhebliche Bedeutung haben. Daher stellt sich häufig die Frage, ob zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens oder innerhalb eines solchen Verfahrens Dritten der Einsatzbericht zur Kenntnis gegeben werden darf, also Akteneinsicht gewährt werden kann. Häufig tun sich hiermit die mit Verwaltungssachen beauftragten Feuerwehrangehörigen schwer.
Im folgendem Aufsatz wird erörtert, wann und an wen Einsatzberichte herausgegeben werden müssen bzw. wann Akteneinsicht zu gewähren ist.
