DVF Direkt aus dem Feuerwehrhaus in Bad Fredeburg zum Thema Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO

DVF Direkt aus dem Feuerwehrhaus in Bad Fredeburg zum Thema Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO

Mit den Onlinefortbildungen „DFV direkt“ hat der Deutsche Feuerwehrverband ein neues Veranstaltungsformat erfolgreich etabliert. An 09.04.2026 fand in Feuerwehrhaus in Bad Fredeburg eine solche Veranstaltung mit dem Thema Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO statt. Aktueller Anlass war ein Bußgeldverfahren gegen den Fahrer eines Feuerwehrfahrzeugs im Einsatz, der einen Bußgeldbescheid erhielt über mehr als 368,50 Euro, sowie gem. § 25 StVG ein Fahrverbot von 1 Monat erhielt (vgl. Nahezu unglaublicher Fall fehlerhafter rechtlicher Wertung in Sachsen – Feuerwehrrecht – Einsatzrecht und mehr).  An der Veranstaltung nahmen deutlich mehr als 1.500 Feuerwehrangehörige teil. Sie brach damit alle bisherigen Teilnehmerrekorde. Die bei dem Vortrag verwandte Präsentation ist hier unter Lehrunterlagen abrufbar, allerdings nur für registrierte Besucher.

Hier die Aufzeichnung: https://www.youtube.com/112Willkommen

Einsicht in Einsatzberichte der Feuerwehr

Einsicht in Einsatzberichte der Feuerwehr

Einsatzberichte der Feuerwehr werden nicht veröffentlicht und unterliegen dem Datenschutz. Sie sind aber nicht nur intern für die Feuerwehr von Bedeutung, sondern können sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch in Straf- und Zivilverfahren als Beweismittel erhebliche Bedeutung haben. Daher stellt sich häufig die Frage, ob zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens oder innerhalb eines solchen Verfahrens Dritten der Einsatzbericht zur Kenntnis gegeben werden darf, also Akteneinsicht gewährt werden kann. Häufig tun sich hiermit die mit Verwaltungssachen beauftragten Feuerwehrangehörigen schwer.

Im folgendem Aufsatz wird erörtert, wann und an wen Einsatzberichte herausgegeben werden müssen bzw. wann Akteneinsicht zu gewähren ist.

Einsicht Dritter in Einsatzberichte