Urteil des AG Eilenburg im Fall Taucha

    Urteil im Fall Taucha

Der Betroffene ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ging das Gericht von folgendem festgestellten Sachverhalt aus:

Der am […]1970 geborene Betroffene ist in hauptberuflicher Hinsicht Notfallsanitäter, der zudem 34 Jahre bei der Freiwilligen Feuerwehr in Taucha seinen Dienst verrichtet hat. Er verfügt über eine langjährige Fahrpraxis als Einsatzfahrer von Rettungsfahrzeugen, die er auch bei verschiedenen Fahrsicherheitstrainings speziell für Löschfahrzeuge erworben hat.

Bei der seitens des Betroffenen am Tattag befahrenen Sommerfelder Straße in Taucha handelt es sich grundsätzlich um eine in beide Fahrtrichtungen jeweils einspurig befahrbare Straße mit geradlinigem Streckenverlauf und gestrichelter Mittellinie, für die grundsätzlich die innerorts gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. In stadteinwärtiger Fahrtrichtung befindet sich unmittelbar neben der Fahrbahn kurz vor der Messörtlichkeit ein dicht mit Bäumen und Sträuchern bewachsenes Grundstück, das mittels einer Art Maschendrahtzaun direkt neben der Straße von der Fahrbahn getrennt ist. Demgegenüber befindet sich direkt am stadtauswärtigen Fahrbahnrand ein Grünstreifen mit Böschung und vereinzelten schmal gehaltenen, entlang des Straßenverlaufs angeordneten Bäumen, an den sich ein kombinierter Rad-/Fußweg in einem Abstand von ca. 2,5 Metern zur Fahrband anschließt.

Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt vor dem 07.05.2025 wurde für die Erschließung des Rewe Marktes über die Sommerfelder Straße im Bereich der Messörtlichkeit auf der Sommerfelder Straße in Taucha eine Baustelle eingerichtet, wonach spätestens am 07.05.2025 der stadtauswärtige Fahrstreifen der Sommerfelder Straße nebst daneben gelegenen Grünstreifen und kombinierten Rad-/Fußweg mittels durchgehender Bauzäune, die sich entlang der Sommerfelder Straße in Höhe der gestrichelten Fahrbahnlinie orientierten, vollständig für den Kraft-, Rad- und Fußgängerverkehr gesperrt war. Der Rad- und Fußgängerverkehr wurde über die Klebendorfer Straße, die Max-Liebermann-Straße und die Ernst-Barlach-Straße umgeleitet, wohingegen für den stadtauswärtigen Kraftverkehr eine großflächige Umleitung eingerichtet wurde. Demgegenüber war die stadteinwärtige Fahrspur mittels Einbahnstraßenregelung in Höhe der Baustelle befahrbar. Vor der Baustelle befanden sich ein mobiles 30er-Schild (Zeichen 274-30) sowie ein mobiles “Achtung-Baustelle”-Schild (Zeichen 123). Die Baustellensicherung sowie Beschilderung waren dabei durch das seitens des bauausführenden Unternehmens … AG beauftragte Verkehrssicherungsunternehmen … Verkehrsleittechnik GmbH vorgenommen worden.

Am 07.05.2025 führte die Stadt Taucha zwischen 14:30 Uhr und 18:07 Uhr in Höhe des Baustellenbereichs der Sommerfelder Straße bei heiterem Wetter und trockenen Straßenverhältnissen Geschwindigkeitsmessungen des stadteinwärtigen Verkehrs mit dem ordnungsgemäß geeichten Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Poliscan FM 1 durch, das Ecke Kantstraße aufgebaut war.

Um 15:27 Uhr befuhr der Betroffene mit der Feuerwehr Drehleiter (LKW mit zulässiger Gesamtmasse von 16 Tonnen), amtliches Kennzeichen […], unter Einschaltung von Blaulicht und Martinshorn den genannten Streckenabschnitt in Richtung der ausgewiesenen Einbahnstraße mit einer Geschwindigkeit nach Toleranzabzug von 69 km/h. Er befand sich hierbei auf einer Einsatzfahrt zu einer im Bau befindlichen und von der Feuerwache in Taucha ca. 2,3 km entfernten Grundschule in der Dewitzer Straße 54 in Taucha, in der eine Brandmeldeanlage Feueralarm ausgelöst hatte. Dem Betroffenen, der die örtlichen Begebenheiten kannte und dem zum Zeitpunkt der Einsatzfahrt unklar war, ob sich in dem Gebäude Menschen aufhalten, kam es dabei darauf an, möglichst zügig zur Gefahrenabwehr am Einsatzort zu erscheinen, insbesondere da ein ihm vorausfahrendes Hilfeleistungsfahrzeug der Feuerwehr, das selbst die Messstelle um 15:24 Uhr mit einer Geschwindigkeit nach Toleranzabzug von 46 km/h passiert hatte, personell unterbesetzt war. In Abwägung seiner Pflichten als Feuerwehrmann gegen die ihn als Führer eines Kraftfahrzeugs betreffenden Vorgaben der StVO entschied er sich dafür, das – aus seiner Sicht erlaubte – Risiko einzugehen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten.

Nach den Feststellungen des Gerichts befanden sich dabei während der Durchfahrt durch die Baustelle keine anderen Fahrzeuge oder Verkehrsteilnehmer in der Nähe des Einsatzfahrzeuges des Betroffenen, insbesondere konnte der Eintritt einer konkreten Gefahr anderer Verkehrsteilnehmer im Bereich der Baustelle nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den grundsätzlichen Begebenheiten der Tatörtlichkeit sind gerichtsbekannt und wurden im Rahmen der Hauptverhandlung mittels Google Street View visualisierend in Augenschein genommen. Darüber hinaus wurden hinsichtlich der Begebenheiten der Tatörtlichkeit zum Tatzeitpunkt das Messprotokoll und eine Stellungnahme des Messbediensteten verlesen, von ihm gefertigte Lichtbilder zum Messgerät, der Baustelle und der Verkehrszeichen in Augenschein genommen sowie die verkehrsrechtliche Anordnung der Stadt Taucha vom 06.03.2025 nebst der Beschilderungspläne verlesen und diese in Augenschein genommen.

Die Feststellungen zur Tat als solche sowie die Umstände der Einsatzfahrt beruhen auf der umfassenden Einlassung des Betroffenen, die glaubhaft ist, da sie mit den glaubhaften Angaben seines glaubwürdigen als Zeugen vernommenen Beifahrers […], soweit dieser hierzu Erinnerungen hatte, in Übereinstimmung zu bringen ist und sich der Umstand der Einsatzfahrt ebenso aus dem verlesenen Einsatzbericht ergibt.

Hinsichtlich der Höhe der dem Betroffenen zur Last gelegten gefahrenen Geschwindigkeit ergeben sich die Feststellungen des Gerichts aus dem Fallprotokoll des seitens des Betroffenen geführten LKW, dem Messprotokoll, dem Eichschein des verwendeten Messgeräts sowie den Fortbildungsnachweisen des Mess- und Auswertebediensteten der Stadt Taucha, wobei das Gericht dahingehend bei dem verwendeten Messgerät Poliscan FM1 von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen ist und von der im Fallprotokoll ersichtlichen gefahrenen Geschwindigkeit von 72 km/h die übliche Verkehrsfehlertoleranz von 3 km/h abgezogen hat.

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Betroffene nach Würdigung des festgestellten Sachverhalts aus rechtlichen Gründen vom Tatvorwurf einer innerörtlich mit einem LKW begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 19 km/h aufgrund einer zulässigen Inanspruchnahme von Sonderrechten i. S. v. § 35 StVO freizusprechen.

Im Einzelnen:

Anders als die Verwaltungsbehörde meint lässt sich dem Betroffenen “nur” die vorsätzliche Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h als Führer eines LKW gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, § 24 StVG, 11.1.4 BKat nachweisen. Obgleich vor dem seitens des Betroffenen befahrenen Baustellenbereichs am Tattag ein mobiles 30er-Schild (Zeichen 274-30) stand und dies für den Betroffenen auch wahrnehmbar war, gingen von diesem am Tattag keine Rechtswirkungen mit der Folge aus, die Geschwindigkeitsüberschreitung ab einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zu ermitteln.

 

Die im Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Anordnungen vielfach zitierte bußgeldrechtliche Rechtsprechung, wonach auch von der Verbindlichkeit eines aufgestellten Verkehrsschildes unbeschadet der etwaigen verwaltungsgerichtlichen Anfechtbarkeit der daraus hervorgehenden Anordnung ausgegangen wird (vgl. nur OLG Hamm Beschl. v. 03.03.2016 – 3 RBs 55/16 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.11.2014 – IV-2 RBs 115/14 -, juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 07.10.1994 – 1 Ss 302/94 -, NJW 1995, 2302), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da dort – soweit ersichtlich – stets auf von der Verwaltungsbehörde aufgestellte Vorschriftszeichen abgestellt wird, die (selbstredend) Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung seien und ein fehlerhafter Verwaltungsakt zwar im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar, aber grundsätzlich bis zu seiner Aufhebung zu befolgen sei. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da die Stadt Taucha das Verkehrszeichen 274-30 weder selbst (physisch) aufgestellt hat noch die grundsätzlich vorhandene verkehrsrechtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Taucha vom 06.03.2025 eine derartige Aufstellung durch das seitens des bauausführenden Unternehmens … AG beauftragte Verkehrssicherungsunternehmen … Verkehrsleittechnik GmbH im Tatzeitpunkt deckte.

 

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2009 – 1 S 3263/08 -, juris; siehe auch BVerwG, Urt. v. 26.06.1970 – VII C 10.70 -, juris), dass ein Verkehrszeichen unwirksam (Schein-Verwaltungsakt bzw. Nichtakt) ist, wenn seiner Aufstellung durch einen Privaten keine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zugrunde liegt, die (neben den Straßenbaubehörden) in erster Linie für den Erlass verkehrsregelnder Anordnungen nach § 45 Abs. 1 bis Abs. 1i StVO zuständig sind und gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO u. a. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten können. Vor diesem Hintergrund sieht § 45 Abs. 6 Satz 1 StVO vor, dass die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen müssen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Gemäß Satz 2 haben sie diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen. Der Bauunternehmer ist in diesem Zusammenhang lediglich technisches Ausführungsorgan (BVerwG, a. a. O.) bzw. bloßer Verwaltungshelfer (VGH Baden-Württemberg, a. a. O.) der anordnenden Behörde, der lediglich die tatsächliche Umsetzung der zuvor von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung vornimmt, indem er deren Anordnungen mittels der Verkehrszeichen gemäß §§ 39 Abs. 2, 45 Abs. 4 StVO bekannt gibt. Weder besitzt er selbst eigene Hoheitsgewalt noch wird etwa die Entscheidungskompetenz durch § 45 Abs. 6 StVO aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm auf den Bauunternehmer verlagert (ausführlich zum Ganzen BVerwG, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.).

 

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs war das durch das private Verkehrssicherungsunternehmen … Verkehrsleittechnik GmbH aufgestellte bzw. im Tatzeitpunkt nicht entfernte Verkehrszeichen (hier: Zeichen 274-30) unwirksam, da seiner Aufstellung im Tatzeitpunkt keine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zugrunde lag. Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Taucha hatte seinerzeit auf Antrag des bauausführenden Unternehmens … AG vom 25.02.2025 eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung zum 06.03.2025 erlassen, die 3 Beschilderungspläne für 3 sich aneinander anreihende Bauabschnitte enthielt, die den Straßenabschnitt um die Baustelle in unterschiedlicher Intensität in seiner Nutzung beschränkten. In der Anlage zur verkehrsrechtlichen Anordnung befinden sich dabei unter anderem die Vorgaben, dass die Baustellensicherung dem Antragsteller obliege, die Verkehrszeichenpläne anzuwenden und stationäre Verkehrszeichen, welche im Widerspruch stehen, ungültig zu machen seien. Im Beschilderungsplan zur 1. Ausbaustufe, die Gegenverkehr bei Sperrung des zur Baustelle gelegenen Fußweges vorsah, war eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 km/h (Zeichen 274-30) vor der Baustelle in stadteinwärtiger Richtung angeordnet worden. Dieses Zeichen fehlte jedoch auf dem Beschilderungsplan der zum Tatzeitpunkt geltenden 2. Ausbaustufe bei halbseitiger Fahrbahnsperrung und der Einbahnstraßenregelung in stadteinwärtiger Richtung. Damit lag im Tatzeitpunkt keine Anordnung der Straßenverkehrsbehörde dergestalt vor, die innerorts grundsätzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zu reduzieren und das Verkehrssicherungsunternehmen hätte im Rahmen der Zündung der 2. Ausbaustufe und Anpassung der Baustellensicherung auch entsprechend der Vorgaben des (neuen) Verkehrszeichenplans physische Änderungen der aufzustellenden Verkehrszeichen vornehmen müssen, indem nicht nur – wie geschehen – die Verkehrszeichen Einbahnstraße (Zeichen 220) aufgestellt, sondern auch nicht mehr im Verkehrszeichenplan aufgeführte Zeichen – hier Zeichen 274-30 – entfernt werden.

 

Soweit es nämlich die Straßenverkehrsbehörde dem Bauunternehmer überlässt, je nach Baufortschritt selbst zu entscheiden, wann er die nächste vordefinierte Ausbaustufe zündet, konkretisiert sich hierdurch der Wille der Straßenverkehrsbehörde, eine entsprechende Anpassung der Regelungen durch Verkehrszeichen vorzunehmen, die der Bauunternehmer entsprechend dem Verkehrszeichenplan vorbehaltslos umzusetzen hat. Davon geht zutreffenderweise auch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Taucha selbst aus, soweit sie mitteilt, dass die unterschiedlichen Pläne auch die jeweiligen Bauphasen der Maßnahme widerspiegeln würden und regelmäßig das bauausführende Unternehmen der Verkehrssicherungsfirma im Fortschritt seiner Bautätigkeit mitteilen würde, wann die entsprechenden Planungsunterlagen in die Tat umgesetzt werden. Auch nach Ansicht der Straßenverkehrsbehörde würde die Umsetzung autark durch das Unternehmen erfolgen, da die Bauabschnitte durch die verkehrsrechtliche Anordnung für den Zeitraum abgedeckt und angeordnet seien.

 

Soweit die Straßenverkehrsbehörde jedoch die Ansicht vertritt, dass die Verkehrszeichenpläne bei so einer größeren Maßnahme mit mehreren Bauabschnitten aufeinander aufbauen würden und die in der 1. Ausbaustufe vorhandene Tempo-30-Beschränkung in der 2. Ausbaustufe nicht noch einmal wiederholt werden müsse, um fortzugelten, vermag sie mit dieser rechtlichen Auffassung nicht zu überzeugen. Allein aus Bestimmtheitsgründen heraus muss jede (Teil-) Anordnung bzw. jeder Verkehrszeichenplan so konkret aufgestellt sein, dass sein Regelungsgehalt durch die bauausführende Firma, die ihn mit Rechtsverbindlichkeit für die Verkehrsteilnehmer mittels Aufstellung der Verkehrszeichen in die Tat umzusetzen hat, klar erkennbar auf der Hand liegt. Etwaige Auslegungsfragen dürfen sich angesichts der weitreichenden Folgen der Regelung im Interesse der Verkehrssicherheit nicht stellen. Insbesondere da die Verkehrszeichen klar und für jedermann verbindlich hinsichtlich ihres Regelungsgehaltes durch die StVO vorgegeben werden, kann von der Straßenverkehrsbehörde auch eine klare Anordnung erwartet werden. Auch das Argument der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Taucha, dass, soweit eine abweichende Geschwindigkeitsbegrenzung zur 1. Ausbaustufe für den weiteren Bauablauf vorgesehen gewesen wäre, sie auch entsprechend in den folgenden Verkehrszeichenplänen explizit hinzugefügt worden wäre, verfängt letztlich nicht, da auch andere Verkehrszeichen (Zeichen 123, 283) im Verkehrszeichenplan zur 2. Ausbaustufe (erneut) auftauchen, die im Verkehrszeichenplan zur 1. Ausbaustufe bereits vorhanden waren. Würde man also der Argumentation der Straßenverkehrsbehörde folgen, stellt sich die Frage, weshalb nicht auch diese Verkehrszeichen im Verkehrszeichenplan zur 2. Ausbaustufe weggelassen wurden.

 

Eine (nachträgliche) Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde zur Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h – unabhängig von ihrer soeben wiedergegebenen Auffassung – ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann in der Geschwindigkeitsüberwachung vom 07.05.2025 durch die Mitarbeiter der Stadt Taucha unabhängig von dem Umstand, dass vorab das aufgestellte 30er-Schild fotografiert wurde, eine Zustimmung zur Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht gesehen werden, da – unabhängig von Zuständigkeitsfragen – eine diesbezügliche Überprüfung hier nämlich ersichtlich nicht vorgenommen wurde; vielmehr ging es hier nur um die Überwachung der Vorschriften des Straßenverkehrs im Sinne der Gefahrenabwehr.

 

Nach alledem fehlt es am Handeln einer Behörde, um die Benutzung der Sommerfelder Straßen im Baustellenbereich im Tatzeitpunkt hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschränken. Das physisch vorhandene Verkehrszeichen ist deswegen als bloßer Schein-Verwaltungsakt (Nichtakt) einzustufen, der jedenfalls insoweit rechtliche Wirkungen nicht entfaltet hat, weshalb dem Betroffenen “lediglich” vorgeworfen werden kann, die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO (vgl. dahingehend auch OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.2020 – III-3 RBs 336/09 -, juris) um hier – aufgrund einer nachgewiesenen Geschwindigkeit von 69 km/h – 19 km/h als Führer eines LKW überschritten zu haben.

 

Wegen dieser feststellbaren Geschwindigkeitsüberschreitung um innerorts 19 km/h ist der Betroffene jedoch nicht zur Verantwortung zu ziehen, da er gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 8 StVO Sonderrechte wahrnehmen durfte und sein Handeln insofern gerechtfertigt war (vgl. zur str. Rechtsnatur der Norm Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 35 Rn. 3). Nach § 35 Abs. 1 StVO ist u. a. die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, wobei die Sonderrechte gemäß Abs. 8 nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen (vgl. zum Maßstab bei Geschwindigkeitsüberschreitungen OLG Hamm, Beschl. v. 19.09.2002 – 4 Ss OWi 776/02 -; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.04.2002 – 4 Ss 71/02 -; AG Offenburg, Urt. v. 09.05.2016 – 3 OWi 205 Js 16295/15 -; AG Speyer, Urt. v. 15.03.2016 – 8e OWi 5287 Js 23655/14 (2) -; AG Landstuhl, Urt. v. 22.09.2014 – 2 OWi 4286 Js 13030/13 -, alle juris; AG Gießen, Urt. v. 29.10.2013 – 502 OWi 104 Js 20810/13 -, bei Gutt, jurisPR-VerkR 15/2014 Anm. 2; vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 22.11.1999 – 2 ObOWi 518/99 – BeckRS 1999, 30083334).

 

Die Befreiung von den allgemeinen Verkehrsregeln und -geboten ist nur dann dringend geboten, wenn ansonsten die hoheitliche Aufgabe nicht oder nur mit in Eilfällen nicht angemessenem Zeitverlust erfüllt werden kann. Dies ist jeweils im Einzelfall abhängig von der jeweiligen Verkehrssituation und der jeweiligen hoheitlichen Aufgabe zu entscheiden und kann nicht generell bei einzelnen Hoheitsträgern unterstellt werden. Die Frage, ob die Einsatzfahrt zur Erfüllung der jeweiligen hoheitlichen Aufgabe tatsächlich dringend geboten ist, ist eine Ermessensentscheidung des Fahrzeugführers des Sonderrechtsfahrzeuges oder der Dienststelle, die den konkreten Einsatzbefehl gibt. Entscheidend ist die Situation, wie sie sich dem Fahrzeugführer des Einsatzfahrzeuges oder der entscheidenden Dienststelle im jeweiligen Einsatzzeitpunkt (ex-ante) darstellt. Es ist deshalb unerheblich, wenn sich die Einsatzfahrt nachträglich als Fehlalarm herausstellt. Den Bediensteten kommt dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen das Handeln als zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben geboten gewertet werden darf. Dieser Beurteilungsspielraum ist eingeschränkt nur dahingehend überprüfbar, ob bei der Entscheidung alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt wurden, ob die Grenzen des Spielraumes missbräuchlich überschritten werden oder ob in einem der Zweck der Ermächtigung nicht entsprechendem Umfang davon Gebrauch gemacht wurde (vgl. nur BeckOK StVR/Ritter, 31. Ed. 15.4.2026, StVO § 35 Rn. 16 m. w. N. aus der Rspr.).

 

Unter Zugrundelegung dessen war das Abweichen von den Verkehrsvorschriften zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben hier dringend geboten. Der Betroffene war aufgrund einer Alarmierung durch eine Brandmeldeanlage in einer Grundschule zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unterwegs. Ein entsprechender Einsatzbefehl lag vor. Es ergab sich auch weder aus der Anordnung noch aus dem Inhalt des Auftrags, dass keine dringende Eile vorlag. Vielmehr musste und durfte der Betroffene von einer konkreten Gefahr für Leib und Leben sowie einer Gefährdung bedeutender Sachwerte und der Umwelt ausgehen. Dass sich der Einsatz letztlich im überschaubaren Rahmen verhielt, lediglich ein brennender Lüfter einer Klimaanlage durch Kameraden gelöscht werden musste und der Betroffene am Einsatzort selbst nur die Verkehrssicherung mit Warnkegeln übernommen hat, steht der Annahme der Dringlichkeit nicht entgegen. Denn die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist unter Zugrundelegung des o. g. Maßstabs aus der damaligen Sicht des Fahrers zu treffen und nicht nach späterer objektiver Betrachtungsweise, die der Fahrer so gar nicht anstellen konnte.

Die danach gegebene Befreiung des Betroffenen von jeder Verkehrsvorschrift (§ 35 Abs. 1 StVO) gilt aber nicht schrankenlos. Vielmehr wird diese Sonderstellung durch § 35 Abs. 8 StVO begrenzt, wonach die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden können. Sie kann nur die Behinderung oder Belästigung anderer in erweitertem Umfang rechtfertigen, enthebt die Bevorrechtigten aber nicht vom Verbot der konkreten Gefährdung oder gar der Verletzung anderer. Die Freistellung gemäß § 35 Abs. 1 StVO gibt also nur die Berechtigung, die allgemeinen Verkehrsregeln unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt zu “missachten”, was nicht bedeutet, dass ein Verhalten schon deshalb als nicht verkehrsgerecht anzusehen wäre, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten wird. Die Modifikation des allgemeinen Maßstabs der Beurteilung verkehrsgerechten Verhaltens zugunsten des Vorrechtsinhabers, dem es erlaubt ist, von den geltenden Vorschriften abzuweichen, wird nämlich nur dadurch verschärft, dass der Vorrechtsinhaber der erhöhten Unfallgefahr, die durch das Abweichen von Vorschriften herbeigeführt wird, zusätzlich begegnen muss. Eine starre oder anhand eines bestimmten Faktors zu ermittelnde Obergrenze für eine gerade noch hinnehmbare Geschwindigkeitsüberschreitung lässt sich daraus aber nicht ableiten. § 35 Abs. 1 und 8 StVO wird vielmehr durch den Grundsatz geprägt, dass die Vorsicht des Vorrechtsinhabers um so größer sein muss, je gefährlicher das Abweichen von einer Vorschrift ist. In keinem Fall wird es sich dabei aber als zulässig erweisen lassen, gefährdete Menschen auf Kosten anderer zu retten (zutreffend AG Speyer, a. a. O.; generell BeckOK StVR/Ritter, 31. Ed. 15.4.2026, StVO § 35 Rn. 28ff. jeweils m. w. N. aus der Rspr.).

 

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Abwägung des Betroffenen und sein daran ausgerichtetes Verhalten nicht zu beanstanden. Dem Betroffenen war zunächst bewusst, dass eine berechtigte Ausübung des hoheitlichen Rechts vorlag. Ihm war bekannt, dass sein Fahrzeug in den Kreis der Sonderrechtsträger fällt, da er sich zu einem Einsatz begab. Dies ergibt sich schon daraus, dass er annahm, sein Verhalten sei vom Gesetz gedeckt. Er war sich – zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Messung – aufgrund des Inhalts des Einsatzbefehls auch im Klaren darüber, dass er eine vorrangige dringende öffentliche Aufgabe zu erfüllen hatte.

 

Er rechnete, was aufgrund der Aussage des Zeugen […] nachvollzogen werden konnte, auch damit, dass sich Menschen in Notsituationen befinden könnten, die gerettet und geborgen werden müssen, und die Besetzung des ersten zum Brand eilenden Fahrzeugs hierfür nichts ausreichend sein könnte. Auf der anderen Seite warf er in die Waagschale, dass die Sicht- und Witterungsverhältnisse auf der geradlinig verlaufenden, ihm bestens bekannten innerörtlichen Straße, an der sich auch die Feuerwache befindet und wo grundsätzlich die innerorts üblich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, ideal waren und die Straße im Streckenabschnitt unbefahren war. Er kannte aufgrund seiner hauptberuflichen, aber auch ehrenamtlichen Tätigkeit die Gefahren von gerade innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und er verfügte, was ihm bewusst war, über eine außergewöhnliche Fahrpraxis, weshalb er unter den gegebenen Bedingungen die gewählte, überhöhte Geschwindigkeit als sicher beherrschbar auch angesichts der Baustellensituation erachtete. Dabei vermied er auch eine Gefährdung Dritter.

 

Anlass zur Besorgnis, sein Fahrverhalten könnte sich für andere als gefährlich erweisen, gab es nach den getroffenen Feststellungen auch aus objektiver Sicht nicht. Die Fahrspur hatte ungeachtet der Baustellensicherung die übliche Breite und auch die von aus seiner Fahrtrichtung von rechts einmündende Kantstraße, an der das Messgerät aufgebaut war, entsprach vollumfänglich im Einmündungsbereich den regulären örtlichen Begebenheiten ohne Baustelle. Rad- und Fußgängerverkehr hätte angesichts des durchgehenden Bauzauns zu seiner linken Seite und des abgrenzten mit Baum- und Strauchbewuchs versehenen Grundstücks zu seiner rechten Seite nicht plötzlich auftauchen dürfen, sondern war über andere Straßen umgeleitet. Auch fuhr der Betroffene unter Inanspruchnahme von Blaulicht und Martinshorn, wodurch andere Verkehrsteilnehmer auf ihn besser aufmerksam gemacht worden wären. Als er die Messstelle passiert hatte und mittels ausgelöstem Blitz auf die Messung aufmerksam gemacht wurde, reduzierte er nach eigenen Angaben seine Geschwindigkeit, da sich im folgenden Streckenabschnitt der Sommerfelder Straße eine stationäre (temporär zur Schulzeit gültige) Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h – wie er wusste – anschloss und Fahrzeuge in der Ferne von der Kriekauer Straße aus zu sehen waren. Dies zeigt, dass der Betroffene die Existenz eines anderer Verkehrsteilnehmer beachtet und er die Geschwindigkeit seines LKW nicht ausgereizt hat.

 

Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob eine normativ zu bewertende innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem LKW um 39 km/h, die nach der Vorbewertung des Verordnungsgebers grundsätzlich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, der regelmäßig mit einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden wäre (schwerwiegender Verstoß innerorts mit LKW ab einer Überschreitung von 26 km/h gemäß 11.1.6 Bkat), darstellt, vor dem Hintergrund der zulässigen Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Abs. 1, Abs. 8 StVO gerechtfertigt gewesen wäre. Denn im vorliegenden Fall geht es um eine normativ zu bewertende innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem LKW um 19 km/h, die als (noch) maßvoll zu bewerten und nach Abwägung der o. g. Umstände, insbesondere der Tatsache, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt wurden und der Betroffene die ihn als Feuerwehrmann treffenden Pflichten gegen die ihn als Führer eines Kfz treffenden sorgfältig gegeneinander abgewogen und sich im Einklang mit der Rechtsordnung dafür entschieden hat, zugunsten eines rechtzeitigen Eintreffens am Brandort die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit einem LKW situationsangepasst um normativ 19 km/h zu überschreiten, gerechtfertigt ist.

Im Ergebnis liegt damit keine rechtswidrige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor und der Betroffene ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.

 

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