Freispruch im Fall “Taucha” mit zutreffender und unzutreffender Begründung

Freispruch im Fall “Taucha” mit zutreffender und unzutreffender Begründung

In dem nahezu unglaublichen Fall in der Gemeinde Taucha in Sachsen, beim dem durch die eigene Gemeinde gegen den Fahrer eines Einsatzfahrzeugs trotz Sonderrechten eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt wurde (s. Nahezu unglaublicher Fall fehlerhafter rechtlicher Wertung)   hat nach Pressemitteilungen das Amtsgericht Eilenburg nun durch Urteil den Betroffenen vom Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit freigesprochen. Die Begründung, dieser habe zulässigerweise Sonderrechte in Anspruch genommen, entspricht der Rechtslage (vgl. Sonderrechte-Fall-Sachsen.pdf)  . Befremdlich wirkt jedoch die Begründung, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei nicht wirksam gewesen, da das Verkehrsschild rechtswidrig aufgestellt worden sei. Ein Verkehrsschild ist nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung ein Verwaltungsakt und dieser ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit mit Bekanntgabe (Aufstellen des Schildes) wirksam und zu beachten (Fehlerunabhängige Wirksamkeit des VA). Fraglich ist, ob das Urteil auch noch ausführlich schriftlich begründet (und dann ggf. besprochen werden kann). Eine ausführliche Begründung wäre nur erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde zum OLG einlegen würde.

 

 

Nahezu unglaublicher Fall fehlerhafter rechtlicher Wertung in Sachsen

Nahezu unglaublicher Fall fehlerhafter rechtlicher Wertung in Sachsen

Ein nahezu unglaublicher Fall einer völlig fehlerhaften Wertung einer Sonderrechtsfahrt und des Ordnungswidrigkeitenrechts sorgt bei Feuerwehrangehörigen in Sachsen aber auch in ganz Deutschland für Entsetzen. In diesem Fall werden nicht nur die Grundlagen des § 35 Abs. 1 StVO völlig verkannt, sondern auch Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts so schwer verletzt, dass ein Anfangsverdacht der Verfolgung Unschuldiger nach § 344 Abs. 2 Nr. 1 StGB zumindest aber der versuchten Erpressung nach den §§ 22, 23, 253 StGB gegen den Bürgermeister als Verantwortlicher der örtlichen Ordnungsbehörde bestehen wird.

wichtige Ergänzung vom 20.03.2026: Bitte vertrauen Sie nicht auf die zahlreichen Meinungen und Äußerungen in den sog. “Sozialen Medien” und Ergebnissen von KI. Denn die überwiegende Anzahl der Aussagen ist entweder rein emotional oder hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

hier zum Aufsatz: Sonderrechte-Fall Sachsen