Die Verfassungstreuepflicht besteht für Berufsbeamte entsprechend dem BeamtenStG und den Landesbeamtengesetzen, also für Beamte der Feuerwehren. Aber auch für die ehrenamtlichen Mitglieder der Feuerwehren, als Mitglieder in der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr besteht in allen Bundesländern diese Pflicht, auch wenn diese nicht, wie in NRW ausdrücklich in einer Rechtsverordnung ausgesprochen wird. In dem Aufsatz wird erörtert, dass ein Verstoß zur Verweigerung der Aufnahme oder zur Entlassung aus dem Feuerwehrdienst führen muss.
Aufsatz Verfassungstreue als Voraussetzung für den Feuerwehrdienst