Geschlossener Verband nur bei geringen Fahrzeugabstand

Geschlossener Verband nur bei geringen Fahrzeugabstand

Vielen Verkehrsteilnehmern sind Jahre nach Ihrer Führerscheinprüfung die Regeln zum geschlossenen Verband unbekannt.

Dies gilt leider auch für manche Feuerwehrangehörige. Dabei sind die Vorschriften bei großen Schadenslagen, Überörtlicher Hilfe und im Katastrophenschutz von großer Bedeutung.

Nach § 27 Abs. 1 StVO gelten die bestehenden Verkehrsregeln für geschlossene Verbände sinngemäß. Dies bedeutet, dass der geschlossene Verband, wie ein Fahrzeug zu behandeln ist. Das
hat zur Folge, dass z.B. nach dem berechtigten Einfahren in eine Kreuzung durch das erste Fahrzeug der Kolonne die einzelnen dem Verband angehörigen Fahrzeuge trotz nunmehr auftauchender bevorrechtigter Fahrzeuge nicht wartepflichtig werden.

GeschlossenerVDF03_2007 Aufsatz DER FEUERWEHRMANN 2007,64

siehe auch ausführlich: Fischer, Rechtsfragen beim Führen von Feuerwehrfahrzeugen, Kohlhammer, 2.2.2.1.1

Die Feuerwehren – kein Platz Extremisten, Reichsbürger und Frauenfeinde

Die Feuerwehren – kein Platz Extremisten, Reichsbürger und Frauenfeinde

Ein altes Thema, aber leider aktuell.

Zwar kommt es relativ selten auch durch Mitglieder der Feuerwehren zu rechtsradikalen, rassistischen oder frauenfeindlichen Äußerungen. Jeder Fall ist jedoch einer zu viel. Es ist Aufgabe aller Feuerwehrangehörigen solchen Dingen sofort und bestimmt entgegenzutreten. Toleranz gegenüber solchen Meinungen ist unangebracht, denn ihre Vertreter bekämpfen in eklatanter Weise die Ideale der Feuerwehr und sind selber alles andere als tolerant.
Das Ansehen der Feuerwehren in der Bevölkerung ist sehr hoch. Dies resultiert zum einen auf der hohen Fachkompetenz, zum anderen auch auf der berechtigten Erwartung, dass jedem ohne Ansehen seiner Person geholfen wird.

Mit diesem Beitrag sollen Führungskräfte sensibilisiert und über Detailfragen informiert werden, die ihnen häufig nicht bekannt sind. Damit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass sich hinter ihrem Rücken nicht hinzunehmende Dinge entwickeln.

RADIKALEDF05_2008-031-pdf  Aufsatz DER FEUERWEHRMANN 2008, 145 ff

 

Lebenserhaltung auch gegen den Willen des Betroffenen oder seiner Angehörigen

Lebenserhaltung auch gegen den Willen des Betroffenen oder seiner Angehörigen

Durch intensive Medienberichterstattung über die US-Komapatientin Terri Schiavo ist auch in Deutschland das Thema des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen ins Interesse einer breiten Öffentlichkeit gerückt. Solche Fragestellungen beschäftigen aber seit langem auch deutsche Gerichte und berühren in Teilbereichen auch den Rettungsdienst und die Feuerwehr, letztere insbesondere bei „First Responder Einsätzen“.

(LebenserhMDF05_2005 Aufsatz DER  FEUERWEHRMANN 2005, 133)

Vorsicht Falle – Der Star of Life

Vorsicht Falle – Der Star of Life

In NRW gibt es bei vielen Feuerwehren First Responder Einheiten. Diese arbeiten mit großem Engagement sehr erfolgreich und haben in vielen Fällen Menschenleben gerettet oder Leid erheblich vermindert. Viele dieser Einheiten haben ihre Einsatzkleidung bzw. Einsatzmaterial mit dem sog. Star of Life versehen. Zum Teil wird dieser auch durch den Rettungsdienst verwandt,
z. B als Helmkennzeichnung. Hier drohen ggf. erhebliche rechtliche Konsequenzen.

(StaroflIVEDF_11_2009 Aufsatz DER FEUERWEHRMANN 2009, 316)

 

Die Übergabe der Einsatzstelle

Die Übergabe der Einsatzstelle

Bei Einsätzen der Feuerwehr wird häufig die Einsatzstelle an andere Behörden, an den Betroffenen oder aber auch andere Private übergeben. Im Folgenden soll geklärt werden, wann eine Übergabe erforderlich ist, an wen überhaupt eine Einsatzstelle übergeben werden darf und wie die Übergabe zu erfolgen hat. (UebergabeDF06_07_2012pdf Aufsatz DER FEUERWEHRMANN 2012, 200ff).

Unfall mit Privatwagen im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr

Unfall mit Privatwagen im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr

Nach der Alarmierung auf dem Weg zum Feuerwehrhaus passiert ein Unfall. Wenn die Schuld zu 100 % beim Unfallgegner liegt, ergeben sich im Normalfall keine Probleme. Liegt jedoch ein Alleinunfall vor oder hat der Feuerwehrangehörige auch nur eine Mitschuld, stellt sich die Frage, wer für die finanziellen Folgen aufkommt. Dies wird in der kurzen Abhandlung

Ersatzansprüche bei Unfällen mit Privatwagen von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr 

besprochen.