Sonderrechte mit Privatwagen – Bußgeld bei hoher Geschwindigkeitsüberschreitung und Direktionsrecht des Dienstherrn

Sonderrechte mit Privatwagen – Bußgeld bei hoher Geschwindigkeitsüberschreitung und Direktionsrecht des Dienstherrn

Sonderrechte mit privaten Pkws ehrenamtlicher sind immer wieder in der kontroversen Diskussion. Dabei ist die Rechtslage eindeutig – und da es sich um Bundesrecht handelt, ist diese in allen Bundesländern gleich.  Spätestens im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen ein Urteil eines Amtsgerichts im Ordnungswidrigkeitenverfahren, kann man sich erfolgreich auf die Nutzung von Sonderrechten berufen. Aber trotz der Möglichkeit der Nutzung von Sonderrechten besteht die Gefahr eines Bußgeldes und sogar Fahrverbotes. Den diese dürfen nur unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 8 StVO genutzt werden. Wird dagegen verstoßen droht ein Ordnungswidrigkeiten verfahren. Im Übrigen kann der Dienstherr auch die Nutzung der Sonderrechte mit Privatwagen durch Dienstanweisung verbieten.

Verteidigungs-, Spannungs- Zustimmung und Bündnisfall.

Verteidigungs-, Spannungs- Zustimmung und Bündnisfall.

Kaum ein Tag vergeht zurzeit, ohne dass die Medien über Fälle der sogenannten hybriden Kriegsführung berichten. Nicht erst seit dem Angriff Russlands in der Ukraine, seitdem jedoch verstärkt, beobachten westliche Nachrichtendienste vermehrt Angriffe, die der hybriden Kriegführung zuzuordnen sind. Erfolgreiche Angriffe auf die kritische Infrastruktur können massive Schäden hervorrufen und bis zum Katastrophenfall führen Unabhängig von dieser Frage, können solche hybriden Angriffe je nach Intensität zum Spannungsfall, Zustimmungsfall oder sogar zum Verteidigungs- und/oder Bündnisfall führen. Kommt es dazu, verändert sich die aus Friedenszeiten gewohnte Rechtslage ganz erheblich.

Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen werden hier näher erläutert.

Verteidigung,- Spannungs,- Zustimmungs,- und Bündnisfall

 

Türöffnung – wer haftet für die Schäden

Türöffnung – wer haftet für die Schäden

Die Feuerwehren müssen aus unterschiedlichen Gründen immer mehr verschlossene Wohnungstüren öffnen. Ganz ohne Schäden geht das zumeist nicht. Viele sind der Auffassung, dass dann die Gemeinde für den durch die Feuerwehr verursachten Schaden haften muss. Tatsächlich ist dies bei rechtmäßigen Türöffnungen jedoch nicht der Fall. Im Zweifel bleibt der Geschädigte auf dem Schaden sitzen. Mehr kann man hier dem Merblatt Türöffnung entnehmen.

Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des BHKG

Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des BHKG

Nach Vorliegen des sogenannten Referentenentwurfs gibt es eine gemeinsame Stellungnahme des Städte- und Gemeindebund NRW, des Städtetag NRW, des VdF NRW, der AGBF NRW, der AGHF NRW und des WFV NRW, die dem Ministerium des Innern übersandt wurde. Dort werden zahlreiche Verbesserungsvorschläge gemacht

Hier zur Stellungnahme BHKG

Seminar “Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz”

Seminar “Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz”

Der Verlag W. Kohlhammer veranstaltet am Freitag, den 07. November 2025 das Seminar “Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz”

Seminarziel
Rechtssicherheit der Teilnehmer im Bereich Einsatzrecht.

Zielgruppe
Führungskräfte von Feuerwehren; Mitarbeiter in Kommunal-, Kreis-, Bezirks- u. Landesverwaltungen, die für das Feuerwehrwesen zuständig sind.

Programm/Inhalt
Das Seminar beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den folgenden Fragen:

  • Rechtsfragen und Rechtsfindung
  • Grundlagen des Rechts
  • Eingriffe in Rechte
  • Die Fahrt zur Einsatzstelle
  • Handeln im Einsatz
  • Zuständigkeit der Feuerwehr
  • Amtshilfe – Vollzugshilfe
  • Anordnungen der Feuerwehr
    • Platzverweis, Sperren von Einsatzstellen
    • Heranziehen von Personen und Gerät
    • Betreten von Grundstücken und Wohnungen
  • Schutz von Persönlichkeitsrechten an der Einsatzstelle
  • Übergabe der Einsatzstelle
  • Zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit

Die Darstellung schwieriger Rechtsfragen erfolgt leicht verständlich und anhand von vielen praktischen Beispielen.

Maximale Teilnehmerzahl 50

Termin und Veranstaltungsort
Freitag, 07. November 2025, von 9.00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr im Parkhotel Stuttgart Messe-Airport

Preis
299,- Euro 
(inkl. MwSt.) Im Seminar-Preis sind Softgetränke, Kaffee, Tee sowie das reichhaltige Mittagsbuffet im Tagungshotel enthalten. Übernachtungskosten sind nicht enthalten.

Anmeldung
Bitte schicken Sie uns das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular per E-Mail an veranstaltungen@kohlhammer.de

Bitte beachten Sie: Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, behalten wir uns vor, das Seminar bis 9 Wochen vor dem Veranstaltungstermin abzusagen.

Bei Fragen zur Veranstaltung kontaktieren Sie bitte
Benedikta Motz
Tel: 0711.7863-7176
Fax: 0711.7863-8176

Mail: veranstaltungen@kohlhammer.de

Geschlossener Verband nur bei geringen Fahrzeugabstand

Geschlossener Verband nur bei geringen Fahrzeugabstand

Vielen Verkehrsteilnehmern sind Jahre nach Ihrer Führerscheinprüfung die Regeln zum geschlossenen Verband unbekannt.

Dies gilt leider auch für manche Feuerwehrangehörige. Dabei sind die Vorschriften bei großen Schadenslagen, Überörtlicher Hilfe und im Katastrophenschutz von großer Bedeutung.

Nach § 27 Abs. 1 StVO gelten die bestehenden Verkehrsregeln für geschlossene Verbände sinngemäß. Dies bedeutet, dass der geschlossene Verband, wie ein Fahrzeug zu behandeln ist. Das
hat zur Folge, dass z.B. nach dem berechtigten Einfahren in eine Kreuzung durch das erste Fahrzeug der Kolonne die einzelnen dem Verband angehörigen Fahrzeuge trotz nunmehr auftauchender bevorrechtigter Fahrzeuge nicht wartepflichtig werden.

GeschlossenerVDF03_2007 Aufsatz DER FEUERWEHRMANN 2007,64

siehe auch ausführlich: Fischer, Rechtsfragen beim Führen von Feuerwehrfahrzeugen, Kohlhammer, 2.2.2.1.1

Lebenserhaltung auch gegen den Willen des Betroffenen oder seiner Angehörigen

Lebenserhaltung auch gegen den Willen des Betroffenen oder seiner Angehörigen

Durch intensive Medienberichterstattung über die US-Komapatientin Terri Schiavo ist auch in Deutschland das Thema des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen ins Interesse einer breiten Öffentlichkeit gerückt. Solche Fragestellungen beschäftigen aber seit langem auch deutsche Gerichte und berühren in Teilbereichen auch den Rettungsdienst und die Feuerwehr, letztere insbesondere bei „First Responder Einsätzen“.

(LebenserhMDF05_2005 Aufsatz DER  FEUERWEHRMANN 2005, 133)

Die Übergabe der Einsatzstelle

Die Übergabe der Einsatzstelle

Bei Einsätzen der Feuerwehr wird häufig die Einsatzstelle an andere Behörden, an den Betroffenen oder aber auch andere Private übergeben. Im Folgenden soll geklärt werden, wann eine Übergabe erforderlich ist, an wen überhaupt eine Einsatzstelle übergeben werden darf und wie die Übergabe zu erfolgen hat. (UebergabeDF06_07_2012pdf Aufsatz DER FEUERWEHRMANN 2012, 200ff).

Unfall mit Privatwagen im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr

Unfall mit Privatwagen im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr

Nach der Alarmierung auf dem Weg zum Feuerwehrhaus passiert ein Unfall. Wenn die Schuld zu 100 % beim Unfallgegner liegt, ergeben sich im Normalfall keine Probleme. Liegt jedoch ein Alleinunfall vor oder hat der Feuerwehrangehörige auch nur eine Mitschuld, stellt sich die Frage, wer für die finanziellen Folgen aufkommt. Dies wird in der kurzen Abhandlung

Ersatzansprüche bei Unfällen mit Privatwagen von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr 

besprochen.